Handwerksordnung

Jeder Gewerbetreibende, der ein Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe ausübt, das in den Anlagen A, B1 oder B2 zur Handwerksordnung (HwO) aufgeführt ist, muss dies bei der Handwerkskammer anzeigen. Übt er ein Gewerbe der Anlage A (zulassungspflichtige Handwerke) aus, ist eine Eintragung in der Handwerksrolle erforderlich. Handwerke und Gewerbe der Anlagen B1 bzw. Anlage B2 werden  in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke bzw. in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen.

Die Mitarbeiter der Handwerksrolle sind Ansprechpartner in allen Fragen, die sich mit den Eintragungsvoraussetzungen und mit der Eintragung selbst befassen. Sie stehen auch für alle Fragen, die in Zusammenhang mit der selbständigen Ausübung eines Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes zu tun haben, zur Verfügung.

Alle Infos zur Handwerksordnung und Handwerksrolle finden Sie in unserem Bereich "Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer".

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